EU AI Act: Transparenzpflichten und Durchsetzung sind gestartet
Seit dem 2. August gelten neue Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme. Bei Hochrisiko-Systemen greifen spätere Termine.
Die Europäische Kommission hat am 2. August 2026 gemeinsam mit den nationalen Behörden mit der Durchsetzung bereits geltender Regeln des EU AI Act begonnen. Laut ihrer Mitteilung vom 31. Juli greifen zugleich neue Transparenzpflichten für bestimmte interaktive und generative KI-Systeme.
Für betroffene Anbieter wird Transparenz damit zur Produktanforderung. Ein Hinweis in der Oberfläche reicht nicht: Ausgaben, technische Markierungen und die jeweils geltenden Übergangsfristen müssen zusammenpassen.
Was seit dem 2. August gilt
Artikel 50 erfasst mehrere Arten von KI-Systemen und synthetischen Inhalten. Chatbots und andere interaktive Systeme müssen Nutzer darauf hinweisen, dass sie mit einer KI kommunizieren. Für Produktteams folgt daraus eine konkrete Frage: Ist der Hinweis dort erkennbar, wo die Interaktion stattfindet, oder nur in schwer auffindbaren Nutzungsbedingungen?
Für synthetische oder manipulierte Inhalte gelten zusätzlich Anforderungen an maschinenlesbare Markierungen. Deepfakes – mit KI erzeugte oder veränderte Bilder, Videos und Audiodateien – müssen außerdem als solche gekennzeichnet werden. Die Vorgaben adressieren damit zwei Empfänger: Menschen sollen die Herkunft einer Ausgabe erkennen, technische Systeme sollen sie automatisiert einordnen können.
Die begonnene Durchsetzung betrifft neben Artikel 50 auch schon zuvor anwendbare Regeln. Dazu gehören verbotene Praktiken, Pflichten für General-Purpose-AI-Modelle und Anforderungen an KI-Kompetenz. Zuständig sind das AI Office der Europäischen Kommission und die nationalen Behörden.
Der AI Act gilt noch nicht vollständig
Der Stichtag bedeutet nicht, dass seit dem 2. August sämtliche Teile des EU AI Act anwendbar sind. Eine pauschale Frist im Compliance-Kalender reicht deshalb nicht aus.
Die Anforderungen an Hochrisiko-Anwendungen nach Annex III folgen einem eigenen Zeitplan. Dazu zählen unter anderem Anwendungen in Biometrie, kritischer Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung sowie Migration und Grenzkontrolle. Anbieter sollten deshalb für jedes System die einschlägige Übergangsregel im aktuellen EU-Rechtstext prüfen, statt den August-Stichtag pauschal zu übernehmen.
Auch bei Systemen und Ausgaben, die vor dem Start der neuen Transparenzregeln auf dem Markt waren, kommt es auf die konkrete Übergangsregel an. Für die Planung sind daher mindestens drei Gruppen zu trennen: neue Ausgaben, bestehende Systeme und ältere Inhalte.
Drei Prüfungen für Produkt und Betrieb
Beginnt bei der Nutzerinteraktion. Produktverantwortliche sollten erfassen, an welchen Stellen ein KI-System direkt mit Menschen kommuniziert und ob dort eindeutig erkennbar ist, dass kein Mensch antwortet. Das betrifft Support-Chatbots ebenso wie andere interaktive Oberflächen, sofern sie unter Artikel 50 fallen.
Prüft anschließend jede Ausgabeart. Erzeugt oder verändert ein System Text, Bilder, Audio oder Video, muss die konkrete Pflicht für dieses Format geklärt werden. Eine sichtbare Beschriftung und eine maschinenlesbare Markierung erfüllen unterschiedliche Zwecke. Ein Label in der Weboberfläche sagt noch nichts darüber aus, ob eine heruntergeladene Datei technisch erkennbar bleibt.
Hier liegt ein praktisches Risiko: Eine Bilddatei kann zunächst korrekt markiert sein und anschließend durch Größenänderung, Formatkonvertierung oder den Export über ein Content-System laufen. Geht die Markierung dabei verloren, hilft der saubere Zustand am Anfang der Pipeline wenig. Der Test muss deshalb am tatsächlich ausgelieferten Ergebnis stattfinden.
Ordnet schließlich die Frist für jedes System zu. Rechts-, Compliance- und Produktverantwortliche müssen festhalten, welche Regel bereits gilt und welche Übergangsfrist einschlägig ist. Gerade bei Hochrisiko-Anwendungen und schon vermarkteten Systemen bestimmt diese Zuordnung, was jetzt umgesetzt werden muss und was später folgt.
Transparenz gehört in den Änderungsprozess
Die Anforderungen sollen Nutzer vor Täuschung und Manipulation schützen. Die Kommission verweist zudem auf einen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte, der die praktische Umsetzung unterstützen soll.
Für mich ist die sinnvolle Mindestregel klar: Jede größere Änderung an Interaktion, Modell, Medienverarbeitung oder Exportpfad löst eine erneute Transparenzprüfung aus. Sonst kann ein neues Interface den KI-Hinweis verdecken oder eine zusätzliche Verarbeitungsstufe die technische Markierung entfernen.
Betroffene Anbieter brauchen deshalb eine Systeminventur, benannte Verantwortliche und Tests entlang der vollständigen Ausgabekette. Ein Hinweistext allein deckt die Aufgabe nicht ab. Erst wenn Nutzerhinweis, technische Erkennbarkeit und Fristenzuordnung gemeinsam geprüft sind, entsteht ein belastbarer Umsetzungsstand.
Transparenz
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Quellen
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