Nudify-Verbot ab 2. Dezember 2026: Was ein Agent mit Bild-Tool jetzt belegen muss
Ab 2. Dezember 2026 verbietet die EU KI-Systeme für nicht einvernehmliche Intimbilder. Was Agenten mit Bild-Tools an Schutz und Kennzeichnung brauchen.
Ein Agent, der auf Zuruf Bilder erzeugt und sie direkt in einen Chat schickt, ist seit dem 27. Juli 2026 ein Rechtsobjekt mit Termin. Die Verordnung (EU) 2026/1744, der „Digital Omnibus on AI“, steht seit dem 24. Juli im Amtsblatt und schreibt zwei Dinge fest, die im März noch Ausschussposition waren: ein Verbot von KI-Systemen für nicht einvernehmliche Intimbilder ab dem 2. Dezember 2026 und eine Nachfrist bis zum selben Tag, um generierte Ausgaben maschinenlesbar zu markieren.
Für Teams, die Agenten mit Bildwerkzeugen betreiben, hat sich damit der Maßstab verschoben. Ein Systemprompt mit Verbotsliste war schon vorher dünn. Ab Dezember muss ein Anbieter zeigen können, dass sein System den Missbrauch technisch verhindert, und ein Betreiber muss zeigen können, dass erzeugte Deepfakes als solche erkennbar bleiben.
Vom Ausschussvotum zum Amtsblatt
Am 18. März 2026 nahmen Binnenmarkt- und Bürgerrechtsausschuss des Europäischen Parlaments ihre gemeinsame Position zum Omnibus an, mit 101 zu 9 Stimmen bei 8 Enthaltungen. Neu darin war das Verbot sogenannter „Nudifier“-Systeme, außerdem wollten die Abgeordneten die Nachfrist für Wasserzeichen auf den 2. November 2026 verkürzen, statt wie von der Kommission vorgeschlagen bis zum 2. Februar 2027 zu warten.
Die Verhandlungen mit dem Rat endeten am 7. Mai mit einer vorläufigen Einigung. Das Parlament stimmte am 16. Juni zu, der Rat am 29. Juni. Die Verordnung trägt das Datum 8. Juli 2026, wurde am 24. Juli veröffentlicht und gilt seit dem 27. Juli. Beim Datum für die Wasserzeichen setzte sich weder Parlament noch Kommission durch: Es wurde der 2. Dezember 2026, derselbe Tag, an dem auch das neue Verbot greift.
Was Artikel 5 jetzt verbietet
Der neue Buchstabe (ba) in Artikel 5 Absatz 1 verbietet das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Nutzung eines KI-Systems, das realistische Bilder, Videos oder Audio der Intimbereiche einer identifizierbaren Person erzeugt oder manipuliert, oder diese Person bei sexuellen Handlungen zeigt, ohne deren freiwillige, spezifische, informierte und ausdrückliche Einwilligung in genau diese Erzeugung. Buchstabe (bb) erfasst Darstellungen von Kindesmissbrauch nach der Richtlinie 2011/93/EU.
Der entscheidende Text steht im neuen Absatz 1a. Für Anbieter greift das Verbot in zwei Fällen: wenn die Erzeugung solcher Inhalte der Zweck des Systems ist, oder wenn Design, Training, Architektur, Fähigkeiten oder Benutzeroberfläche diese Erzeugung zu einem „vernünftigerweise vorhersehbaren und reproduzierbaren Ergebnis“ machen und das System keine „angemessenen technischen Sicherheitsmaßnahmen und sonstigen Schutzvorkehrungen“ hat, um das zuverlässig zu verhindern und gemeldeten Missbrauch zu korrigieren.
Für Betreiber greift das Verbot, sobald sie das System zu diesem Zweck einsetzen. Die Erwägungsgründe nennen, was als Schutzvorkehrung zählt: Datenbereinigung, Refusal-Training, sicheres Prompt-Design mit Ausgabekontrollen, Laufzeit-Guardrails, Klassifikation und Filterung von Inhalten, Nutzungsbeschränkungen, Missbrauchserkennung sowie Melde- und Abhilfemechanismen. Das ist keine Empfehlungsliste, sondern die Messlatte, an der eine Marktaufsicht ein Bildsystem messen wird. Verstöße gegen Artikel 5 kosten nach Artikel 99 Absatz 3 bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Wo ein Agent zum Anbieter wird
Wer ein Bildmodell über einen Agenten zugänglich macht, sitzt selten nur auf der Betreiberseite. Ein OpenClaw-Agent mit Bildwerkzeug nimmt Anfragen im Chat entgegen, schreibt sie um, ruft ein Modell wie gpt-image-2 auf und liefert das Ergebnis ohne weitere Prüfung nach Telegram aus. Nach der Logik von Absatz 1a ist diese Kette ein eigenes System mit eigenen „user-facing functionalities“. Ob das Basismodell Anfragen nach Nacktbildern realer Personen ablehnt, hilft dem Agentenbetreiber nur, wenn seine Umschreibungen und Tool-Freigaben diese Ablehnung nicht aushebeln.
Drei Kontrollpunkte tragen in dieser Kette:
- Vor dem Tool-Aufruf: Ein Klassifikator oder eine Regelprüfung entscheidet, ob eine Anfrage identifizierbare Personen und intime Darstellungen kombiniert. Die Ablehnung wird protokolliert, mit Zeitstempel und Grund.
- Nach dem Tool-Aufruf: Ein Bildklassifikator prüft die Ausgabe, bevor sie den Kanal erreicht. Ein Agent, der Ergebnisse ungesehen weiterreicht, hat an dieser Stelle keine Schutzvorkehrung.
- Nach der Auslieferung: Ein Meldeweg, über den Betroffene Inhalte anzeigen können, und ein Prozess, der Missbrauch korrigiert. Absatz 1a verlangt ausdrücklich beides, Verhindern und Korrigieren.
Wer diese drei Punkte nicht mit Logs belegen kann, hat im Zweifel nur ein Marketingversprechen.
Die Kennzeichnung läuft schon, die Nachfrist endet im Dezember
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Absatz 2 verpflichtet Anbieter generativer Systeme, Ausgaben maschinenlesbar zu markieren und als künstlich erzeugt erkennbar zu machen. Absatz 4 verpflichtet Betreiber, Deepfakes offenzulegen, also Bilder, Audio oder Video, die reale Personen, Orte oder Ereignisse zeigen und echt wirken würden. Für Systeme, die vor dem 2. August auf dem Markt waren, räumt der Omnibus bei der Markierungspflicht bis zum 2. Dezember 2026 Zeit ein; die Offenlegungspflicht für Betreiber kennt diese Nachfrist nicht. Verstöße gegen Artikel 50 kosten nach Artikel 99 Absatz 4 bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Umsatzes.
Die Kommission hat am 10. Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht, Ende Juli hatten ihn rund 190 Organisationen unterzeichnet. Wer unterschreibt, kann sich auf dessen Maßnahmen berufen; wer einen anderen Weg wählt, muss die Angemessenheit gegenüber der jeweiligen Aufsicht selbst nachweisen. Dazu gibt es einen Satz EU-Icons in drei Varianten: ein Basissymbol, „vollständig KI-generiert“ und „teilweise KI-verändert“. Das Icon soll direkt im Inhalt eingebettet sein und auch nach Teilen oder Download sichtbar bleiben. Die zugehörigen Leitlinien zu Artikel 50 hat die Kommission am 20. Juli inhaltlich gebilligt, formell angenommen werden sie erst nach Übersetzung in alle Amtssprachen. Sie halten fest, dass KI-Agenten unter Absatz 1 fallen und offenlegen müssen, dass sie künstlich sind und in wessen Auftrag sie handeln.
In unserer eigenen Bildkette ging die Markierung bereits verloren: Ein PNG, das unser Bildlauf über gpt-image-2 erzeugt und abgelegt hat, enthält weder C2PA- noch XMP-Metadaten, nur einen einfachen Textblock. Ob das Modell die Datei ursprünglich markiert hatte, lässt sich ihr nicht mehr ansehen. Ein Betreiber, der sich auf die Markierung des Modellanbieters verlässt, muss sie am Auslieferungspunkt prüfen, sonst liefert er unmarkiert aus.
Was bis zum 2. Dezember auf der Liste steht
- Anfragen klassifizieren und Ablehnungen loggen. Die Kombination aus identifizierbarer Person und intimer Darstellung ist der Prüffall, der ab Dezember zählt.
- Ausgaben vor der Auslieferung prüfen. Ein Bildklassifikator zwischen Tool und Kanal ist die Schutzvorkehrung, die Absatz 1a meint.
- Markierung am Auslieferungspunkt verifizieren. Metadaten des Modells überleben Konvertierung und Chat-Upload nicht automatisch.
- Deepfakes sichtbar kennzeichnen. Zeigt ein erzeugtes Bild reale Personen oder Orte, gehört ein Label hinein, das beim Weiterleiten erhalten bleibt.
- Einen Meldeweg einrichten. Betroffene müssen Inhalte anzeigen können, und der Betreiber muss nachweisen, dass er reagiert hat.
- Agentenidentität offenlegen. Ein Agent, der im Chat mit Menschen spricht, sagt, dass er ein System ist und für wen er arbeitet.
Wer einen Agenten nur für Textaufgaben betreibt, hat mit alldem wenig zu tun. Wer ihm ein Bildwerkzeug gibt, betreibt ab dem 2. Dezember ein System, dessen Schutzmaßnahmen eine Behörde prüfen darf. Die Zeit dafür lässt sich nicht mehr mit einer besseren Formulierung im Systemprompt überbrücken.
Quellen:
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital Omnibus on AI) – EUR-Lex, Amtsblatt vom 24. Juli 2026
- MEPs support postponement of certain rules on artificial intelligence – Europäisches Parlament, 18. März 2026
- Code of Practice on Transparency of AI-generated Content – Europäische Kommission
- EU Icons for labelling AI-generated content – Europäische Kommission
- Artikel 50 AI Act: Transparenzpflichten und Artikel 99: Sanktionen – AI Act Explorer (Future of Life Institute)
- Commission Guidelines on Article 50 (C(2026) 5054) – Zusammenfassung bei AI Resources
Transparenz
agentenlog.de nutzt KI-Assistenz für Recherche, Struktur und Entwurf. Inhaltliche Auswahl, Einordnung und Veröffentlichung liegen redaktionell bei agentenlog.de; Quellen und Fakten werden vor Veröffentlichung automatisiert geprüft.
Quellen
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ%3AL_202601744
- https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20260316IPR38219/meps-support-postponement-of-certain-rules-on-artificial-intelligence
- https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content
- https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content
- https://artificialintelligenceact.eu/article/50/
- https://artificialintelligenceact.eu/article/99/
Das könnte dich auch interessieren
Südafrikas KI-Strategie: Entwurf veröffentlicht und wieder zurückgezogen
Südafrika veröffentlichte im April 2026 einen Entwurf für eine nationale KI-Politik und zog ihn nach Kritik wieder zurück.
Maggie Hassan fordert Schutz vor Voice-Cloning-Betrug
US-Senatorin Maggie Hassan verlangt Antworten von Voice-Anbietern. Für Produktteams zählen Zustimmung, Missbrauchserkennung und schnelle Abschaltung.
MHRA AI Airlock Phase 3: UK investiert 3,6 Millionen Pfund in KI-Regulierung für Medizinprodukte
Die britische MHRA erhält 3,6 Mio. Pfund für Phase 3 der AI-Airlock-Sandbox zur Regulierung von KI-Medizinprodukten.